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Die Blog-Kernaufgabe ist
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- Augenblicke in Bild, Ton und Schrift festzuhalten
- Meinungen, Stellungnahmen und Interviews von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalabgeordneten zu veröffentlichen
- Politik auch für Nichtwähler bzw. Desinteressierten verständlich machen
- Berichterstattungen über div. Veranstaltungen
- regionale, nationale und internationale Politik zu
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Hinweise für die Verwendung von Fotos auf dieser WEB-Site:
I. Fremde Fotos: Urheberrechtschutz beachten
Fotografien unterliegen dem Urheberrechtschutz. Das Urhebergesetz unterscheidet zwischen Lichtbildwerken und Erzeugnissen, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden. Zur Abgrenzung dient die Schöpfungshöhe des Werkes. Nur ein Bild mit einem gewissen „künstlerischem Anspruch“, das also eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§ 2 UrhG), wird als Lichtbild bezeichnet. Diese Schwelle erreichen z.B. die meisten Urlaubsschnappschüsse nicht. Die Schutzrichtung und auch der Schutzumfang sind jedoch in beiden Fällen sehr ähnlich.
Das Urheberrecht schützt denjenigen, der das Bild herstellt, also den Urheber bzw. den Lichtbildner (§ 72 II UrhG). Das heißt aber auch, dass der Auftraggeber des Fotografen nicht direkt geschützt ist. Er erwirbt keine originären Rechte am Bild, sondern muss sich vom Fotografen die erforderlichen Nutzungsrechte einräumen lassen. Dies geschieht z.B. stillschweigend, wenn einem der Fotograf nach erfolgreicher Aufnahme die eigenen Passfotos überreicht. Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar, § 29 I UrhG.Einzig und allein der Lichtbildner hat auch die Verwertungsrechte, wie z.B.:§ 15 UrhG Öffentliche Wiedergabe§ 16 UrhG Vervielfältigung§ 17 UrhG Verbreitung§ 19a UrhG Öffentliche Wiedergabe im InternetEine Vervielfältigung von Fotografien zum ausschließlich eigenen Gebrauch ist gemäß
§ 18 I Kunsturhebergesetz jedoch zulässig, wenn sie unentgeltlich bewirkt wird. Das deutsche Urheberrecht schützt grundsätzlich nur deutsche Urheber und Lichtbildner bzw. aufgrund Art. 6 I EGV in entsprechender Anwendung auch EU-Ausländer. In räumlicher Hinsicht gilt bei Verstößen grds. das „Tatortprinzip“. Für einen Verstoß im Inland genügt es jedoch bereits, dass z.B. illegale Kopien in Deutschland über das Internet abrufbar sind. Die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten wird gemäß § 106 UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Grundsätzlich gilt: deutsches Recht ist auch im Internet anwendbar, soweit die Internetaktivitäten von Deutschland ausgehen oder in Deutschland abgerufen werden können. II. Eigene Fotos: fremde Rechte am Motiv beachten1) Landschaftsfotos u.ä.Aufnahmen in der freien Natur und ihre Veröffentlichung sind problemlos für jeden Fotografen möglich, ohne dass er fremde Rechte beachten müsste.2) Fotos von GebäudenAuch hier muss für einen urheberrechtlichen Schutz das Gebäude eine schöpferische Eigentümlichkeit aufweisen also eine bestimmte „Gestaltungshöhe“ erreichen. Dies dürfte z.B. bei den Düsseldorfer Gehry-Bauten zweifelsfrei der Fall sein. Doch auch diese Gebäude dürfen im Rahmen der in § 59 I 1 UrhG und § 20 KUG verbürgten Straßenbild- bzw. Panoramafreiheit abgelichtet werden. Demnach ist es erlaubt, Gebäude, „die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden“, zu fotografieren, „zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“. Problematisch sind damit lediglich die Aufnahme aus dem eigenen Bürofenster und das Foto des Nachbarhauses von der eigenen Terrasse.
Gemäß § 63 UrhG ist jedoch eine Quellenangabe erforderlich. Dies erfordert zumindest die Bezeichnung des Urhebers. Ausgenommen sind jedoch zwei Fälle. Zum einen wenn die Quelle nicht bekannt ist (§ 63 I 1 UrhG), zum anderen, wenn der urheberrechtliche Schutz bereits „ausgelaufen“ ist. Dieser Schutz dauert gemäß § 64 UrhG nämlich nur bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Fazit: Das ganze ist eher unproblematisch. Den Kölner Dom darf ich ohne Zweifel fotografieren und die Fotos vervielfältigen. Der Dom wurde im Jahre 1880, nach 632 Jahren Bauzeit, vollendet. Bei den 1999 fertig gestellten Gehry-Bauten sollte ich zumindest den Architekten angeben, wenn er mir bekannt ist.3) Fotos von Menschena) EinführungDie Veröffentlichung eines Fotos, auf dem Personen abgebildet sind, stellt möglicherweise eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dies stellt im Rahmen von § 823 I BGB ein sonstiges geschütztes Recht dar und kann im Falle einer Verletzung zu Schadensersatzansprüchen berechtigen.
Zu unterscheiden ist dieses Recht vom grundrechtlich verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die hieraus resultierenden Rechte am eigenen Bild und Wort, sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung richten sich vornehmlich als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe. Beim Recht am eigenen Bild sind Verletzungen durch eine fremde Privatperson aber sehr viel wahrscheinlicher.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht i.S.d. des BGB schützt das Recht, grds. selbst darüber zu bestimmen, ob und in welchem Umfang Informationen über die eigene Person Dritten zugänglich gemacht werden. Das Recht am eigenen Bild stellt eine Ausprägung dieses Grundsatzes dar. Konkretisiert wurde der Schutz des eigenen Bildes in den §§ 22 ff. Kunsturheberrechtsgesetz (genau: „Gesetz über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“, kurz: „KUG“). Das KUG befasst sich allgemein mit dem Urheberrechtsschutz von Bildnissen, während alle übrigen Tatbestände in diesem Bereich mittlerweile im dt. Urheberrechtsgesetz geregelt sind.
b) Einwilligungserfordernis
Auch selbst aufgenommene Fotos dürfen nach § 22 KUG nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Diese Einwilligung stellt eine Willenserklärung dar. Als eine solche bedarf sie der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden. Bei der Abbildung fremder Minderjähriger ist daher in jedem Falle zumindest die Zustimmung der Eltern erforderlich. Auch kann diese Einwilligung in bestimmten Fällen widerrufen oder angefochten werden. Zu beachten ist darüber hinaus, dass eine Einwilligung immer die konkrete Verwendung des Bildes abdecken muss. Mache ich auf einer Party Fotos von meinen Freunden, habe ich sicher zumindest ihre konkludente (stillschweigende) Einwilligung diese Fotos für private Zwecke zu nutzen. Eine Veröffentlichung dieser Bilder auf meiner Homepage dürfte dagegen nicht von dieser Einwilligung abgedeckt sein. Erhält der Abgebildete eine Entlohnung für seinen „Modelljob“ so gilt im Zweifel gemäß § 22 S.2 KUG die Einwilligung als erteilt. Besser ist es jedoch sich die Verwertungsrechte vertraglich zusichern zu lassen.
Die Verbreitung und öffentliche Zur-Schau-Stellung des Bildes einer Person ist also grds. nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig. Eine Einwilligung ist aber nur erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Es genügt jedoch, wenn sich die Erkennbarkeit aus dem Kontext ergibt oder wenn nur Bekannte des Betroffenen ihn erkennen können.c) Ausnahmen vom EinwilligungserfordernisNach § 23 KUG bestehen für das Einwilligungserfordernis bestimmte Ausnahmen. So dürfen Personen der Zeitgeschichte, also so genannte „Promis“, an deren Person ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, auch ohne Einwilligung abgelichtet werden. Gleiches gilt wenn die abgebildeten Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, sowie für Bilder von Versammlungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
Die Rechtsprechung unterscheidet zudem noch zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. An absoluten Personen der Zeitgeschichte besteht ein besonderes Informationsinteresse an der Person selbst, sowie an allen Umständen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben betreffen. Personen wie Caroline von Monaco oder Boris Becker dürfen auch ohne ihre Einwilligung fotografiert werden. Relative Personen der Zeitgeschichte sind solche, die im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten sind. In diese Kategorie fallen z.B. die zurückgekehrten dt. Irak-Geiseln oder vermeintliche „Helden des Alltags“. Eine Veröffentlichung von Bildern dieser Personen ist ohne Einwilligung nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis erlaubt.
d) Unantastbare Grenzen auch bei Nichterforderlichkeit der Einwilligung All diese Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis gelten jedoch nur so lange nicht durch die Verbreitung und Zur-Schau-Stellung „ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten“ verletzt wird (§ 23 II KUG).
Auch für Personen der Zeitgeschichte gilt in ihrer abgeschiedenen Privat- und Intimsphäre der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Damit ist eine Veröffentlichung solcher Aufnahmen gemäß § 23 II KUG grundsätzlich rechtswidrig. Streitig ist jedoch wie weit diese Privatsphäre geht. Auf jeden Fall gehören in diesen Bereich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die eigenen vier Wände und z.B. nicht öffentliche Bereiche in Restaurants. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner umstrittenen „Caroline -von-Monaco-Entscheidung“ diesen Bereich noch ausgeweitet.e) Verstoß schon durch Aufnahme des BildesIn Einzelfällen kann sogar schon die Aufnahme eines Bildes eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Der im Jahre 2004 neu ins Strafgesetzbuch eingefügte § 201 a StGB stellt die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ ausdrücklich unter Strafe. Damit wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer…„von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.“
Wer also seine Nachbarin fotografiert, während Sie sich im Schlafzimmer umzieht, macht sich strafbar. Ebenso ist es gemäß § 201 a II StGB strafbar, zunächst legal hergestellte Aufnahmen aus dem Intimbereich einer Person später unbefugt Dritten zugänglich zu machen.f) RechtsfolgenVor allem Prominente können durch die Verwendung ihres Bildes einen materiellen Schaden erlangen. In diesem Falle ist Schadensersatz zu leisten. Bei Privatpersonen ist dies eher unwahrscheinlich. Für immaterielle Schäden ist eine Geldentschädigung (Schmerzensgeld) nach herrschender Rechtsprechung aber nur möglich, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise (Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf) befriedigend ausgeglichen werden kann. Dem Schmerzensgeld soll auch hier insbesondere eine Genugtuungs- und Präventionswirkung zukommen.
Man darf jedoch nicht außer Acht lassen, dass selbst, wenn nur ein Anspruch auf Unterlassung einer Veröffentlichung besteht, die Kosten der Rechtsverfolgung des Verletzten auch hier i.d.R. den Schädiger treffen werden. Spätestens wenn die Gegenseite einen Rechtsanwalt einschaltet, besteht für den Betroffenen daher Handlungsbedarf. Von einer Veröffentlichung eines Bildes sollte dann in jedem Falle abgeraten werden und gegebenenfalls eine Verbraucherzentrale oder ein Rechtsanwalt aufgesucht werden.Auch sind die möglichen strafrechtlichen Folgen zu beachten. Bei einem Verstoß gegen
§ 201 a StGB droht im schlimmsten Fall eine Haftstrafe. Ebenso wird auf Antrag gemäß § 33 KUG ein Verstoß gegen die §§ 22, 23 KUG strafrechtlich verfolgt.
Einzig und allein der Lichtbildner hat auch die Verwertungsrechte, wie z.B.:§ 15 UrhG Öffentliche Wiedergabe§ 16 UrhG Vervielfältigung§ 17 UrhG Verbreitung§ 19a UrhG Öffentliche Wiedergabe im Internet
Eine Vervielfältigung von Fotografien zum ausschließlich eigenen Gebrauch ist gemäß
§ 18 I Kunsturhebergesetz jedoch zulässig, wenn sie unentgeltlich bewirkt wird. Das deutsche Urheberrecht schützt grundsätzlich nur deutsche Urheber und Lichtbildner bzw. aufgrund Art. 6 I EGV in entsprechender Anwendung auch EU-Ausländer. In räumlicher Hinsicht gilt bei Verstößen grds. das „Tatortprinzip“. Für einen Verstoß im Inland genügt es jedoch bereits, dass z.B. illegale Kopien in Deutschland über das Internet abrufbar sind. Die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten wird gemäß § 106 UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Grundsätzlich gilt: deutsches Recht ist auch im Internet anwendbar, soweit die Internetaktivitäten von Deutschland ausgehen oder in Deutschland abgerufen werden können.II. Eigene Fotos: fremde Rechte am Motiv beachten 1) Landschaftsfotos u.ä.
Aufnahmen in der freien Natur und ihre Veröffentlichung sind problemlos für jeden Fotografen möglich, ohne dass er fremde Rechte beachten müsste.2) Fotos von Gebäuden
Auch hier muss für einen urheberrechtlichen Schutz das Gebäude eine schöpferische Eigentümlichkeit aufweisen also eine bestimmte „Gestaltungshöhe“ erreichen. Dies dürfte z.B. bei den Düsseldorfer Gehry-Bauten zweifelsfrei der Fall sein. Doch auch diese Gebäude dürfen im Rahmen der in § 59 I 1 UrhG und § 20 KUG verbürgten Straßenbild- bzw. Panoramafreiheit abgelichtet werden. Demnach ist es erlaubt, Gebäude, „die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden“, zu fotografieren, „zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“. Problematisch sind damit lediglich die Aufnahme aus dem eigenen Bürofenster und das Foto des Nachbarhauses von der eigenen Terrasse.
Gemäß § 63 UrhG ist jedoch eine Quellenangabe erforderlich. Dies erfordert zumindest die Bezeichnung des Urhebers. Ausgenommen sind jedoch zwei Fälle. Zum einen wenn die Quelle nicht bekannt ist (§ 63 I 1 UrhG), zum anderen, wenn der urheberrechtliche Schutz bereits „ausgelaufen“ ist. Dieser Schutz dauert gemäß § 64 UrhG nämlich nur bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Fazit: Das ganze ist eher unproblematisch. Den Kölner Dom darf ich ohne Zweifel fotografieren und die Fotos vervielfältigen. Der Dom wurde im Jahre 1880, nach 632 Jahren Bauzeit, vollendet. Bei den 1999 fertig gestellten Gehry-Bauten sollte ich zumindest den Architekten angeben, wenn er mir bekannt ist.3) Fotos von Menschen a) Einführung Die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem Personen abgebildet sind, stellt möglicherweise eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dies stellt im Rahmen von § 823 I BGB ein sonstiges geschütztes Recht dar und kann im Falle einer Verletzung zu Schadensersatzansprüchen berechtigen.
Zu unterscheiden ist dieses Recht vom grundrechtlich verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die hieraus resultierenden Rechte am eigenen Bild und Wort, sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung richten sich vornehmlich als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe. Beim Recht am eigenen Bild sind Verletzungen durch eine fremde Privatperson aber sehr viel wahrscheinlicher.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht i.S.d. des BGB schützt das Recht, grds. selbst darüber zu bestimmen, ob und in welchem Umfang Informationen über die eigene Person Dritten zugänglich gemacht werden. Das Recht am eigenen Bild stellt eine Ausprägung dieses Grundsatzes dar. Konkretisiert wurde der Schutz des eigenen Bildes in den §§ 22 ff. Kunsturheberrechtsgesetz (genau: „Gesetz über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“, kurz: „KUG“). Das KUG befasst sich allgemein mit dem Urheberrechtsschutz von Bildnissen, während alle übrigen Tatbestände in diesem Bereich mittlerweile im dt. Urheberrechtsgesetz geregelt sind.
b) EinwilligungserfordernisAuch selbst aufgenommene Fotos dürfen nach § 22 KUG nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Diese Einwilligung stellt eine Willenserklärung dar. Als eine solche bedarf sie der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden. Bei der Abbildung fremder Minderjähriger ist daher in jedem Falle zumindest die Zustimmung der Eltern erforderlich. Auch kann diese Einwilligung in bestimmten Fällen widerrufen oder angefochten werden. Zu beachten ist darüber hinaus, dass eine Einwilligung immer die konkrete Verwendung des Bildes abdecken muss. Mache ich auf einer Party Fotos von meinen Freunden, habe ich sicher zumindest ihre konkludente (stillschweigende) Einwilligung diese Fotos für private Zwecke zu nutzen. Eine Veröffentlichung dieser Bilder auf meiner Homepage dürfte dagegen nicht von dieser Einwilligung abgedeckt sein. Erhält der Abgebildete eine Entlohnung für seinen „Modelljob“ so gilt im Zweifel gemäß § 22 S.2 KUG die Einwilligung als erteilt. Besser ist es jedoch sich die Verwertungsrechte vertraglich zusichern zu lassen.
Die Verbreitung und öffentliche Zur-Schau-Stellung des Bildes einer Person ist also grds. nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig. Eine Einwilligung ist aber nur erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Es genügt jedoch, wenn sich die Erkennbarkeit aus dem Kontext ergibt oder wenn nur Bekannte des Betroffenen ihn erkennen können.c) Ausnahmen vom EinwilligungserfordernisNach § 23 KUG bestehen für das Einwilligungserfordernis bestimmte Ausnahmen. So dürfen Personen der Zeitgeschichte, also so genannte „Promis“, an deren Person ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, auch ohne Einwilligung abgelichtet werden. Gleiches gilt wenn die abgebildeten Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, sowie für Bilder von Versammlungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
Die Rechtsprechung unterscheidet zudem noch zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. An absoluten Personen der Zeitgeschichte besteht ein besonderes Informationsinteresse an der Person selbst, sowie an allen Umständen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben betreffen. Personen wie Caroline von Monaco oder Boris Becker dürfen auch ohne ihre Einwilligung fotografiert werden. Relative Personen der Zeitgeschichte sind solche, die im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten sind. In diese Kategorie fallen z.B. die zurückgekehrten dt. Irak-Geiseln oder vermeintliche „Helden des Alltags“. Eine Veröffentlichung von Bildern dieser Personen ist ohne Einwilligung nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis erlaubt.
d) Unantastbare Grenzen auch bei Nichterforderlichkeit der EinwilligungAll diese Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis gelten jedoch nur so lange nicht durch die Verbreitung und Zur-Schau-Stellung „ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten“ verletzt wird (§ 23 II KUG).
Auch für Personen der Zeitgeschichte gilt in ihrer abgeschiedenen Privat- und Intimsphäre der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Damit ist eine Veröffentlichung solcher Aufnahmen gemäß § 23 II KUG grundsätzlich rechtswidrig. Streitig ist jedoch wie weit diese Privatsphäre geht. Auf jeden Fall gehören in diesen Bereich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die eigenen vier Wände und z.B. nicht öffentliche Bereiche in Restaurants. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner umstrittenen „Caroline -von-Monaco-Entscheidung“ diesen Bereich noch ausgeweitet.e) Verstoß schon durch Aufnahme des BildesIn Einzelfällen kann sogar schon die Aufnahme eines Bildes eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Der im Jahre 2004 neu ins Strafgesetzbuch eingefügte § 201 a StGB stellt die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ ausdrücklich unter Strafe. Damit wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer…„von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.“
Wer also seine Nachbarin fotografiert, während Sie sich im Schlafzimmer umzieht, macht sich strafbar. Ebenso ist es gemäß § 201 a II StGB strafbar, zunächst legal hergestellte Aufnahmen aus dem Intimbereich einer Person später unbefugt Dritten zugänglich zu machen.f) RechtsfolgenVor allem Prominente können durch die Verwendung ihres Bildes einen materiellen Schaden erlangen. In diesem Falle ist Schadensersatz zu leisten. Bei Privatpersonen ist dies eher unwahrscheinlich. Für immaterielle Schäden ist eine Geldentschädigung (Schmerzensgeld) nach herrschender Rechtsprechung aber nur möglich, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise (Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf) befriedigend ausgeglichen werden kann. Dem Schmerzensgeld soll auch hier insbesondere eine Genugtuungs- und Präventionswirkung zukommen.
Man darf jedoch nicht außer Acht lassen, dass selbst, wenn nur ein Anspruch auf Unterlassung einer Veröffentlichung besteht, die Kosten der Rechtsverfolgung des Verletzten auch hier i.d.R. den Schädiger treffen werden. Spätestens wenn die Gegenseite einen Rechtsanwalt einschaltet, besteht für den Betroffenen daher Handlungsbedarf. Von einer Veröffentlichung eines Bildes sollte dann in jedem Falle abgeraten werden und gegebenenfalls eine Verbraucherzentrale oder ein Rechtsanwalt aufgesucht werden.Auch sind die möglichen strafrechtlichen Folgen zu beachten. Bei einem Verstoß gegen
§ 201 a StGB droht im schlimmsten Fall eine Haftstrafe. Ebenso wird auf Antrag gemäß § 33 KUG ein Verstoß gegen die §§ 22, 23 KUG strafrechtlich verfolgt.
Verfasst von politikblog